Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1)      Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Begoni GmbH & Co.KG (nachfolgend als „Verkäufer:in“ bezeichnet), auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine gesonderte Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Verkäuferin nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

(2)     Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

(3)     Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind

(1)      Alle Angebote sind stets freibleibend.

(2)     Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Verkäuferin entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragserteilung termingemäß ausgeführt werden; dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Will sich der Käufer vor Lieferung der Ware von dem geschlossenen Vertrag lösen (Stornierung) und stimmt die Verkäuferin dem nach Orderschluss des Lieferanten zu, so ist die Verkäuferin berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen. Dies gilt für Teilstornierungen entsprechend. Der Käufer ist berechtigt, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden durch die Stornierung entstanden ist.

(3)     Angaben der Verkäufer:in zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4)     Werden der Verkäufer:in nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen (insbesondere auch Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen), oder kommt der Käufer mit der Begleichung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorkasse, Lieferung gegen Nachnahme – bar – oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Abtretung von Forderungen des Käufers an Dritte ist ausgeschlossen.

(5)      Eine Lieferung erfolgt ausschließlich per Nachnahme – bar -, wenn die Bonität des Käufers durch die Warenkreditversicherung der Verkäufer:in kritisch beurteilt oder herabgestuft wird, desgleichen bei Neukunden in den ersten sechs Monaten.

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäufer:in Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (insbesondere Warenkreditversicherern) zu übermitteln.

(1)     An der verkauften Ware bestehen gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. Die Verkäuferin ist berechtigt, mit dem Käufer eine schriftliche Vereinbarung über den Verkauf und Weiterverkauf der Ware zu schließen. Eine Nutzung dieser Ware ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber ist nicht

(2)     Der Käufer ist nicht berechtigt, in anderen als von der Verkäuferin genehmigten Ladengeschäften die Ware an den Endverbraucher zu verkaufen.

(3)     Der Verkäufer ist im Falle einer Zuwiderhandlung berechtigt, sofort die Lieferung Ersatzansprüche des Käufers aufgrund erfolgter Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer behält sich Schadensersatzansprüche vor.

(1)     Lieferungen erfolgen ab Lager der Verkäuferin und, auch bei Franko Lieferungen, auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem die Verkäufer:in versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Sie betragen 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(2)      Von der Verkäufer:in in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3)      Die Verkäufer:in kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4)      Die Verkäufer:in haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche, insbesondere zollbehördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(1)      Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transportkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)      Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäufer:in zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3)      Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis 5 Tage nach Zugang der Rechnung oder, sofern der Käufer die Ware vorher empfängt, bei ihrem Empfang fällig.

(4)      Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle älteren Rechnungen bezahlt sind. Der Skontoabzug beträgt bei Zahlung per Lastschrift und Überweisung binnen 5 Tagen nach Rechnungszugang: 2%, bei Zahlung per Nachnahme – Scheck oder bar – binnen 5 Tagen: 2%.

(5)      Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen.

(6)      Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäufer:in. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9%- Punkten über dem Basiszins p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(7)      Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Weitere Lieferungen kann die Verkäuferin von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zugeistung des Kaufpreises abhängig machen. Wird der ausstehende Forderungsbetrag oder die Sicherheit nicht in einer angemessenen Nachfrist geleistet, so ist die Verkäufer:in berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt 20% des ausstehenden Nettoforderungsbetrags (pauschalierter Schadensersatz). Den Parteien bleibt es unbenommen, einen jeweils höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Gleiches gilt für die Kosten nichtanwaltlicher Mahnschreiben, welche jeweils € 10,00 betragen.

(8)      Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers ist nur im Hinblick auf von der Verkäufer:in anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

(9)      Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(10)    Der Verkäufer:in ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.

(1)      Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige bei der Verkäufer:in zu rügen, andere Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.

(2)      Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er über die mangelhafte Ware nicht verfügen und sie insbesondere nicht weiterverkaufen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt ist.

(3)      Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Verkäufer:in Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt die Verkäufer:in mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung mehr als 5 Wochen in Verzug, schlägt eine Mängelbeseitigung nach einem erfolglosen zweiten Versuch fehl, ist sie unmöglich gemacht oder von der Verkäufer:in verweigert worden, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Mangels gilt Ziffer 8 der Bedingungen. Weitergehende Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.

(4)      Mängelhaftungsansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablieferung des Kaufgegenstandes. § 478 BGB bleibt unberührt.

(1)      Die Haftung der Verkäufer:in auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

(2)      Die Verkäufer:in haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie etwaige Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken

(3)      Soweit die Verkäufer:in gemäß dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)      Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäufer:in für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)      Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäufer:in.

(6)      Soweit die Verkäufer:in Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)      Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung der Verkäufer:in wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(1)      Die Verkäufer:in behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käuferaus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis.

(2)      Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist die Verkäufer:in zur Rücknahme der gesamten Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Verkäufer:in kann hierzu den Betrieb des Käufers betreten und die Ware wegnehmen. Die Verkäufer:in kann auch die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

(3)      Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Verkäufer:in gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten erstrangig an die Verkäufer:in ab, die die Abtretung annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

(4)      Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9 Absatz 3 auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(5)      Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der Verkäufer:in sofort Kenntnis zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen der Verkäuferin zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

(6)      Die Verkäufer:in ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9 Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer:in wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen (auch gegenüber Dritten) nachkommt.

(7)      Im Falle des Widerrufs hat der Käufer Namen und Anschrift der Schuldner der abgetretenen Forderungen unter genauer Bezeichnung der von diesen erworbenen Gegenstände zu benennen und diesen die Abtretung anzeigen; die Verkäuferin ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8)      Die Verkäufer:in wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Verkäufer:in ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

(9)      Zahlungen per Überweisung, wenn nicht anders individuell vereinbart, sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK AG, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hat dieser auf die AKTIVBANK AG übertragen.

(1)      Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer kann die Verkäufer:in statt pauschalierten Schadensersatzes auch folgende Ansprüche geltend machen:

a) Besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages (z.B. Provision, Versandkosten);

b) eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: Bei Rücktritt nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3% des Verkaufspreises.

(1)      Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäufer:in. Die Verkäufer:in ist berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz oder für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main und ansonsten vor dem Landgericht Karlsruhe zu verklagen. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt nur, wenn der Kunde Vollkaufmann ist.

(1)      Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer:in und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäufer:in vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäufer:in nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(2)      Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig sein, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3)       Auf sämtlichen geschlossenen Verträgen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.

Sie finden eine internationale Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als englische Version verfügbar: Terms and conditions